Rechtssatz RS0012869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012869
Entscheidungsdatum
27.11.1990
Rechtssatz
Der zweite Fall dieser Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn ein Testament vor dem UeKindG errichtet wurde, das ue Kind ebenfalls vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde und wenn es seine Noterbenposition erst durch dieses Gesetzes erlangte. § 778 zweiter Fall ABGB ist auf die ue Kinder nur anzuwenden, wenn diese nach dem Inkrafttreten des UeKindG geboren wurden oder wenn das Testament erst nach diesem Zeitpunkt errichtet wurde.Der zweite Fall dieser Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn ein Testament vor dem UeKindG errichtet wurde, das ue Kind ebenfalls vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde und wenn es seine Noterbenposition erst durch dieses Gesetzes erlangte. Paragraph 778, zweiter Fall ABGB ist auf die ue Kinder nur anzuwenden, wenn diese nach dem Inkrafttreten des UeKindG geboren wurden oder wenn das Testament erst nach diesem Zeitpunkt errichtet wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 581/90
Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 581/90
JBl 1991,788 = NT 1991,200 = SZ 63/210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012869
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19901127_OGH0002_0050OB00581_9000000_001