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Rechtssatz RS0012869

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012869

Geschäftszahl

5Ob581/90

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Rechtssatz

Der zweite Fall dieser Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn ein Testament vor dem UeKindG errichtet wurde, das ue Kind ebenfalls vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde und wenn es seine Noterbenposition erst durch dieses Gesetzes erlangte. Paragraph 778, zweiter Fall ABGB ist auf die ue Kinder nur anzuwenden, wenn diese nach dem Inkrafttreten des UeKindG geboren wurden oder wenn das Testament erst nach diesem Zeitpunkt errichtet wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 581/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 581/90
    JBl 1991,788 = NT 1991,200 = SZ 63/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Dokumentnummer

JJR_19901127_OGH0002_0050OB00581_9000000_001