Rechtssatz RS0012884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012884
Entscheidungsdatum
04.06.1980
Rechtssatz
In der Ungleichbehandlung von Erben und Vermächtnisnehmern kann keine Verletzung des verfassungsmäßgen Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden. Die in der Aufrechterhaltung bestimmter Vermächtnisse gegenüber den anderen gelegene Besserstellung beruht auf einer sachlich durchaus gerechtgertigten Differenzierung und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012884
Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00451_8000000_001