Rechtssatz RS0012887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012887
Geschäftszahl
3Ob21/59; 1Ob674/89
Entscheidungsdatum
21.02.1990
Rechtssatz
An die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Nacherben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist oder mit einem vor dem Tod des Erblassers gelegenen vermutlichen Todestag für tot erklärt worden ist, treten bei Eintritt des Nacherbfalles ( Substitutionsfalles ) vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. Ein erst nach mehr als 302 Tagen nach dem vermutlichen Todestag für tot erklärten Mannes geborenes Kind der Gattin des für tot erklärten Mannes gilt als unehelich, ist daher kein Abstämmling des Mannes und zum Substitutionsnachlaß des Erblassers nach § 779 ABGB nicht erbberechtigt.An die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Nacherben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist oder mit einem vor dem Tod des Erblassers gelegenen vermutlichen Todestag für tot erklärt worden ist, treten bei Eintritt des Nacherbfalles ( Substitutionsfalles ) vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. Ein erst nach mehr als 302 Tagen nach dem vermutlichen Todestag für tot erklärten Mannes geborenes Kind der Gattin des für tot erklärten Mannes gilt als unehelich, ist daher kein Abstämmling des Mannes und zum Substitutionsnachlaß des Erblassers nach Paragraph 779, ABGB nicht erbberechtigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 21/59
Entscheidungstext OGH 10.03.1959 3 Ob 21/59
- 1 Ob 674/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 674/89
nur: An die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Erben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist, treten bei Eintritt des Erbfalles vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. (T1) Beisatz: Keine Anwendung der Anwachsungsregel des § 560 ABGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012887
Dokumentnummer
JJR_19590310_OGH0002_0030OB00021_5900000_001