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Rechtssatz RS0012891

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012891

Geschäftszahl

1Ob644/80

Entscheidungsdatum

10.09.1980

Rechtssatz

Der Nachweis, daß der Übergangene die Enterbung verdient hat, genügt nicht; es muß vielmehr nachgewiesen werden, daß der vom eingesetzten Erben geltend gemachte Enterbungsgrund für die Übergehung ursächlich war, sodaß sich die Übergehung als eine schlüssige Handlung darstellt, aus der sich mit Grund auf den Willen des Erblassers schließen läßt, dem Noterben den ihm sonst gebührenden Erbteil zu entziehen ( Weiss in Klang 2. Auflage römisch drei 891 ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 644/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 644/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012891

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0010OB00644_8000000_001