Rechtssatz RS0012891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012891
Entscheidungsdatum
10.09.1980
Rechtssatz
Der Nachweis, daß der Übergangene die Enterbung verdient hat, genügt nicht; es muß vielmehr nachgewiesen werden, daß der vom eingesetzten Erben geltend gemachte Enterbungsgrund für die Übergehung ursächlich war, sodaß sich die Übergehung als eine schlüssige Handlung darstellt, aus der sich mit Grund auf den Willen des Erblassers schließen läßt, dem Noterben den ihm sonst gebührenden Erbteil zu entziehen ( Weiss in Klang 2. Auflage III 891 ).Der Nachweis, daß der Übergangene die Enterbung verdient hat, genügt nicht; es muß vielmehr nachgewiesen werden, daß der vom eingesetzten Erben geltend gemachte Enterbungsgrund für die Übergehung ursächlich war, sodaß sich die Übergehung als eine schlüssige Handlung darstellt, aus der sich mit Grund auf den Willen des Erblassers schließen läßt, dem Noterben den ihm sonst gebührenden Erbteil zu entziehen ( Weiss in Klang 2. Auflage römisch drei 891 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012891
Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00644_8000000_001