Rechtssatz RS0012896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012896
Geschäftszahl
6Ob620/82; 2Ob204/23y
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Rechtssatz
Wenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des § 785 Abs 3 ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten.Wenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 620/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 620/82
- 2 Ob 204/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 204/23y
vgl; Beisatz: Hier: Prekaristisch überlassener Wohnraum als anrechnungsfreie Schenkung ohne Schmälerung des Stammvermögens iSd § 784 Abs 1 ABGB idF BGBl I Nr. 87/2015 (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012896
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00620_8200000_001