Rechtssatz RS0012905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012905
Geschäftszahl
4Ob550/73 (4Ob551/73); 4Ob1612/94; 2Ob65/12s; 2Ob134/15t
Entscheidungsdatum
06.08.2015
Rechtssatz
Die zwischen der Schätzung und der wirklichen Zuteilung eingetretene Wertminderung ist zu berücksichtigen. Nachteils aus einem Pflichtversäumnis des Erben können allerdings nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 550/73
Entscheidungstext OGH 10.07.1973 4 Ob 550/73
Veröff: NZ 1974,91
- 4 Ob 1612/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1612/94
- 2 Ob 65/12s
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
Vgl; Beisatz: Der Erbe kann bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen dem Noterben allerdings schadenersatzpflichtig werden. (T1)
Beisatz: Ob es aber dafür darauf ankommt, dass die Minderung durch eine „nicht aus zwingenden Gründen“ vorgenommene Veräußerung verursacht wurde, dass die Veräußerung ‑ auch unter Berücksichtigung der Interessen des Erben ‑ „gerechtfertigt“ war, oder dass „leicht“ ein wesentlich höherer Erlös erzielt hätte werden können, unterliegt typischerweise der Beurteilung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T2)
- 2 Ob 134/15t
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 134/15t
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012905
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0040OB00550_7300000_001