Rechtssatz RS0012980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012980
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Nicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist.Nicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( Paragraph 788, ABGB ) oder Schenkung ( Paragraph 787, Absatz 2, ABGB ) ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 522/57
Entscheidungstext OGH 05.02.1958 7 Ob 522/57
- 1 Ob 596/85
Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 596/85
nur: Abgesehen von einem Vorschuß, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist. (T1)
- 6 Ob 627/91
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 627/91
JBl 1992,709
- 5 Ob 191/10i
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
Auch
- 10 Ob 50/13w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 50/13w
Auch; Veröff: SZ 2014/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012980
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0070OB00522_5700000_001