Rechtssatz RS0012981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012981
Entscheidungsdatum
09.02.1973
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß der anzurechnende Vorempfang aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Selbst für Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, kann eine Ausnahme nicht anerkannt werden ( Weiß in Klang 2. Auflage III 930 - 931 ). Die für die Anrechnung erforderliche Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn A für seinen Bruder B eine - später verfallene - Haftkaution gestellt hat und die Eltern ( die späteren Erblasser ) erklärten, sie würden bei der Aufteilung des Nachlasses unter ihren Kindern die von A für seinen Bruder B ausgelegten Beträge von dem auf B entfallenden Erbteil abziehen und dem Erbteil des A dazuschlagen.Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß der anzurechnende Vorempfang aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Selbst für Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, kann eine Ausnahme nicht anerkannt werden ( Weiß in Klang 2. Auflage römisch drei 930 - 931 ). Die für die Anrechnung erforderliche Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn A für seinen Bruder B eine - später verfallene - Haftkaution gestellt hat und die Eltern ( die späteren Erblasser ) erklärten, sie würden bei der Aufteilung des Nachlasses unter ihren Kindern die von A für seinen Bruder B ausgelegten Beträge von dem auf B entfallenden Erbteil abziehen und dem Erbteil des A dazuschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012981
Dokumentnummer
JJR_19730209_OGH0002_0060OB00196_7200000_001