Rechtssatz RS0012986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012986
Geschäftszahl
7Ob469/55; 1Ob65/70
Entscheidungsdatum
16.04.1970
Rechtssatz
Es besteht dort kein Anlaß, der Frage nach der Berechtigung einer im Wortlaut des § 794 ABGB keine Grundlage findenden Aufwertung näherzutreten, wo der Erblasser durch Übergabe der Liegenschaft und Verpflichtung des Übernehmers zur Auszahlung von Erbteilen die Erbteilung schon bei Lebzeiten vorgenommen hatte, soferne durch die ausgemessenen und dann auch wirklich ausgezahlten Erbteile die Pflichtteilsrechte der weichenden Erben, berechnet nach dem Werte des übergebenen Hofes zur Zeit der Übergabe, befriedigt wurden.Es besteht dort kein Anlaß, der Frage nach der Berechtigung einer im Wortlaut des Paragraph 794, ABGB keine Grundlage findenden Aufwertung näherzutreten, wo der Erblasser durch Übergabe der Liegenschaft und Verpflichtung des Übernehmers zur Auszahlung von Erbteilen die Erbteilung schon bei Lebzeiten vorgenommen hatte, soferne durch die ausgemessenen und dann auch wirklich ausgezahlten Erbteile die Pflichtteilsrechte der weichenden Erben, berechnet nach dem Werte des übergebenen Hofes zur Zeit der Übergabe, befriedigt wurden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 469/55
Entscheidungstext OGH 23.11.1955 7 Ob 469/55
JBl 1956,339 = NZ 1956,122
- 1 Ob 65/70
Entscheidungstext OGH 16.04.1970 1 Ob 65/70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012986
Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0070OB00469_5500000_002