Rechtssatz RS0013012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013012
Geschäftszahl
5Ob219/74 (5Ob253/74)
Entscheidungsdatum
16.10.1974
Rechtssatz
Durch die im § 805 ABGB eingeräumte Möglichkeit, die Erbschaft anzutreten oder auch auszuschlagen, wird die Verfügungsmöglichkeit über eine Anwartschaft eingeräumt, die einen der in dieser Gesetzesstelle genannte Berufungsgründe als Titel zum Erwerb des Erbrechtes voraussetzt (vgl Weiß in Klang 2. Auflage III 57 f, 995). Eine Erbschaft kann nur derjenige ausschlagen, dem eine solche Anwartschaft zukommt.Durch die im Paragraph 805, ABGB eingeräumte Möglichkeit, die Erbschaft anzutreten oder auch auszuschlagen, wird die Verfügungsmöglichkeit über eine Anwartschaft eingeräumt, die einen der in dieser Gesetzesstelle genannte Berufungsgründe als Titel zum Erwerb des Erbrechtes voraussetzt vergleiche Weiß in Klang 2. Auflage römisch drei 57 f, 995). Eine Erbschaft kann nur derjenige ausschlagen, dem eine solche Anwartschaft zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013012
Dokumentnummer
JJR_19741016_OGH0002_0050OB00219_7400000_001