Rechtssatz RS0013028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013028
Geschäftszahl
5Ob219/74 (5Ob253/74)
Entscheidungsdatum
16.10.1974
Rechtssatz
Die zwischen Ehegatten begründete allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden hindert die Ehegatten nur an der Verfügung über ihren Anteil am Gemeinschaftsgut; ein solches ist die Anwartschaft eines Ehegatten auf die Erbschaft nicht. Es kann jeder Ehegatte für sich allein eine Erbschaft antreten oder ausschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013028
Dokumentnummer
JJR_19741016_OGH0002_0050OB00219_7400000_002