Rechtssatz RS0013029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013029
Geschäftszahl
6Ob173/70 (6Ob174/70, 6Ob210/70)
Entscheidungsdatum
16.09.1970
Rechtssatz
Die zur Zahlung verurteilte, zahlungswillige Partei muß dem Urteilsspruche entnehmen, zu welcher Leistung sie verurteilt wurde, es kann ihr nicht zugemutet werden, ihre Haftungsbeschränkung gem § 802 ABGB erst im Exekutionsverfahren geltend zu machen.Die zur Zahlung verurteilte, zahlungswillige Partei muß dem Urteilsspruche entnehmen, zu welcher Leistung sie verurteilt wurde, es kann ihr nicht zugemutet werden, ihre Haftungsbeschränkung gem Paragraph 802, ABGB erst im Exekutionsverfahren geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013029
Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0060OB00173_7000000_001