Rechtssatz RS0013039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013039
Geschäftszahl
7Ob687/77; 5Ob595/87
Entscheidungsdatum
04.12.1987
Rechtssatz
Liegen widersprechende Erbserklärungen vor, so ist das Erbrecht eines Erben iSd § 810 ABGB erst dann ausgewiesen, wenn der Widerspruch durch rk Erkenntnis im Erbrechtsstreit oder durch Versäumung der Frist zur Erhebung der Erbsrechtsklage durch den auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprecher beseitigt ist.Liegen widersprechende Erbserklärungen vor, so ist das Erbrecht eines Erben iSd Paragraph 810, ABGB erst dann ausgewiesen, wenn der Widerspruch durch rk Erkenntnis im Erbrechtsstreit oder durch Versäumung der Frist zur Erhebung der Erbsrechtsklage durch den auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprecher beseitigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013039
Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0070OB00687_7700000_001