Rechtssatz RS0013044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013044
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbes deren Sicherstellung und Befriedigung, zu sorgen. Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen (wie inbes nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten.Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbes deren Sicherstellung und Befriedigung, zu sorgen. Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen (wie inbes nach Paragraph 812, ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 589/83
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 589/83
JBl 1984,553
- 7 Ob 382/97w
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 382/97w
nur: Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten. (T1)
- 6 Ob 34/01w
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
Vgl auch
- 7 Ob 9/07k
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 9/07k
Beisatz: Hier: Ein Antrag, das Sparbuch solle zur „Pfändung durch den Vollstrecker" freigegeben und danach aus dem Erlös die titulierte Forderung der Antragstellerin gegen die Verlassenschaft getilgt werden, ist keine vom Verlassenschaftsgericht einforderbare Handlung. (T2)
- 2 Ob 221/13h
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 221/13h
Beisatz: Hier insbesondere: Behaupteter, nicht bescheinigter Anspruch von Erbengläubigern. (T3)
Beisatz: Ein ‑ durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ‑ amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten (vgl Welser in Rummel³ § 811 Rz 2). (T4); Veröff: SZ 2014/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013044
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_003