Rechtssatz RS0013060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013060
Entscheidungsdatum
31.07.1984
Rechtssatz
Die Angaben im Inventar sind nicht unter allen Umständen dafür bestimmend, ob und in welchem Umfang eine allenfalls in dem anhängigen Rechtsstreit als zu Recht bestehend erkannte Geldforderung der Absonderungsgläubigerin im abgesonderten Nachlaß Deckung findet, weil die Separation jedenfalls den ganzen Nachlaß, selbst nachträglich hervorgekommenes Vermögen erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013060
Dokumentnummer
JJR_19840731_OGH0002_0050OB00568_8400000_003