Rechtssatz RS0013143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013143
Entscheidungsdatum
31.08.1978
Rechtssatz
Redlich ist nur der, der die mangelnde Erbenqualität des Erben, welchem der Nachlaß eingeantwortet wurde, weder gekannt hat noch kennen mußte, von Redlichkeit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Erwerber beim Erwerb vom Vorhandensein eines besseren Berechtigten wußte, welcher auf sein Erbrecht weder gemäß § 551 ABGB verzichtet noch die Erbschaft nach § 805 ABGB ausgeschlagen gehabt hat.Redlich ist nur der, der die mangelnde Erbenqualität des Erben, welchem der Nachlaß eingeantwortet wurde, weder gekannt hat noch kennen mußte, von Redlichkeit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Erwerber beim Erwerb vom Vorhandensein eines besseren Berechtigten wußte, welcher auf sein Erbrecht weder gemäß Paragraph 551, ABGB verzichtet noch die Erbschaft nach Paragraph 805, ABGB ausgeschlagen gehabt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013143
Dokumentnummer
JJR_19780831_OGH0002_0060OB00695_7800000_001