Rechtssatz RS0013265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013265
Entscheidungsdatum
27.06.1978
Rechtssatz
Durch den Hinweis auf eine bestimmte, für einen Teilhaber möglicherweise günstigere Verwertungsart kann, insbesondere, wenn ein diesbezüglicher Versuch bereits fehlschlug, das grundsätzlich jedem Teilhaber zustehende gesetzliche Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht beeinträchtigt werden ( hier: Veräußerung im Weg gerichtlicher Feilbietung ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013265
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0050OB00597_7800000_001