Rechtssatz RS0013267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013267
Geschäftszahl
7Ob334/56; 1Ob709/89
Entscheidungsdatum
02.02.1990
Rechtssatz
Der Anspruch auf Teilung nach § 830 ABGB entspringt dem Recht des Miteigentümers mit seinem Eigentum frei zu schalten. Daraus folgt, daß vom Erfordernisse einer Zustimmung der Mitgenossen zum Teilungsbegehren oder einer Supplierung ihres Willens durch den Richter gemäß den §§ 834, 835 ABGB keine Rede sein kann.Der Anspruch auf Teilung nach Paragraph 830, ABGB entspringt dem Recht des Miteigentümers mit seinem Eigentum frei zu schalten. Daraus folgt, daß vom Erfordernisse einer Zustimmung der Mitgenossen zum Teilungsbegehren oder einer Supplierung ihres Willens durch den Richter gemäß den Paragraphen 834, 835, ABGB keine Rede sein kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 334/56
Entscheidungstext OGH 11.07.1956 7 Ob 334/56
- 1 Ob 709/89
Entscheidungstext OGH 02.02.1990 1 Ob 709/89
nur: Der Anspruch auf Teilung nach § 830 ABGB entspringt dem Recht des Miteigentümers mit seinem Eigentum frei zu schalten. (T1) = ImmZ 1990,191
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013267
Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0070OB00334_5600000_001