Rechtssatz RS0013303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013303
Entscheidungsdatum
19.04.1972
Norm
ABGB §830 B2b
Wr BauO §58
Rechtssatz
Zur Frage der Unzeit, wenn eine Liegenschaft von Bauland in Grünfläche umgewidmet wurde und die Gemeinde Wien bei Erwerb dieser Liegenschaft einen Preis gem § 58 BauO für Wien zahlen müßte, während für den einer Feilbietung zugrunde zu legenden Schätzwert die derzeitige Kulturgattung der Liegenschaft als Grünland ( öffentlicher Park ) bestimmend wäre.Zur Frage der Unzeit, wenn eine Liegenschaft von Bauland in Grünfläche umgewidmet wurde und die Gemeinde Wien bei Erwerb dieser Liegenschaft einen Preis gem Paragraph 58, BauO für Wien zahlen müßte, während für den einer Feilbietung zugrunde zu legenden Schätzwert die derzeitige Kulturgattung der Liegenschaft als Grünland ( öffentlicher Park ) bestimmend wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013303
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0070OB00065_7200000_001