Rechtssatz RS0013311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013311
Geschäftszahl
6Ob856/81; 6Ob712/87
Entscheidungsdatum
28.01.1988
Rechtssatz
Keine Unzeit bei der möglichen Teilung der Liegenschaft in zwei Teile im Wert von je etwa der Hälfte der gesamten Liegenschaft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 856/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 6 Ob 856/81
- 6 Ob 712/87
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 712/87
Vgl auch; Beisatz: Beträgt aber der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % ( hier: 3,36 % ) des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "Geringfügiger Wertunterschied"; ein Wertverlust von 5,28 % der geteilten Liegenschaft gegenüber der ungeteilten, muß im allgemeinen bei einer Realteilung als noch nicht wesentlich hingenommen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013311
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0060OB00856_8100000_001