Rechtssatz RS0013318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013318
Entscheidungsdatum
22.04.1970
Rechtssatz
Der Bestand eines langjährigen Mietvertrages über das im Miteigentum stehende Haus ist wg der damit verbundenen Entwertung des Hauses als Teilungshindernis anzuerkennen ( vgl JBl 1936,146 ). Wurde jedoch nur ein Teil der einem Miteigentümer in dem gemeinsamen Haus zur Verfügung stehenden Räume von diesem Miteigentümer vermietet, dann beruht der für den Fall der Versteigerung allenfalls zu befürchtende Nachteil dieses Miteigentümers auf einem außerhalb der Miteigentumsgemeinschaft liegenden Verhältnis.Der Bestand eines langjährigen Mietvertrages über das im Miteigentum stehende Haus ist wg der damit verbundenen Entwertung des Hauses als Teilungshindernis anzuerkennen ( vergleiche JBl 1936,146 ). Wurde jedoch nur ein Teil der einem Miteigentümer in dem gemeinsamen Haus zur Verfügung stehenden Räume von diesem Miteigentümer vermietet, dann beruht der für den Fall der Versteigerung allenfalls zu befürchtende Nachteil dieses Miteigentümers auf einem außerhalb der Miteigentumsgemeinschaft liegenden Verhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013318
Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0060OB00083_7000000_001