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Rechtssatz RS0013328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013328

Geschäftszahl

5Ob554/81; 5Ob525/85; 4Ob202/07w

Entscheidungsdatum

14.02.2008

Rechtssatz

Ein Teilungshindernis liegt vor, solange sich die Klägerin (Mehrheitseigentümerin) weigert, Auskünfte über von ihr begründete Unterbestandverhältnisse an Wohnungen, die sie im gemeinsamen Haus gemietet hat, zu geben; es nämlich eine Kündigung der Hauptmietverhältnisse gegen die Klägerin nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG in Frage, wodurch der Verkehrswert des Hauses erhöht wird; auch ist zu klären, ob die Vermietung gegenüber den übrigen Miteigentümern überhaupt wirksam sind. Die Beantwortung dieser Fragen kann nicht der Schätzung im Exekutionsverfahren vorbehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 554/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 554/81
  • 5 Ob 525/85
    Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 525/85
    Auch
  • 4 Ob 202/07w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 202/07w
    Vgl aber; Beisatz: Allein die Unsicherheit über das Bestehen eines Rechts begründet für sich genommen noch nicht Unzeit, weil seit der Entscheidung 2 Ob 53/97a die Klärung strittiger Nutzungsverhältnisse im Exekutionsverfahren erfolgen kann. (T1)

Schlagworte

Bem: Siehe aber die abweichende jüngere Rechtsprechung in RS0109815 und RS0123157.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013328

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0050OB00554_8100000_002