Rechtssatz RS0013331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013331
Entscheidungsdatum
23.02.1982
Rechtssatz
Die Klage gegen die ehemalige Lebensgefährtin auf Zivilteilung des gemeinsamen Wohnhauses ist zum Nachteil der Beklagten erhoben, solange der Kläger nicht ihre Ansprüche nach § 1435 ABGB ( wegen des nicht eingelösten Heiratsversprechens ) erfüllt, sie daher außerstande ist, bei der Versteigerung mitzubieten und obdachlos würde.Die Klage gegen die ehemalige Lebensgefährtin auf Zivilteilung des gemeinsamen Wohnhauses ist zum Nachteil der Beklagten erhoben, solange der Kläger nicht ihre Ansprüche nach Paragraph 1435, ABGB ( wegen des nicht eingelösten Heiratsversprechens ) erfüllt, sie daher außerstande ist, bei der Versteigerung mitzubieten und obdachlos würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013331
Dokumentnummer
JJR_19820223_OGH0002_0050OB00798_8100000_001