Rechtssatz RS0013348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013348
Entscheidungsdatum
16.09.1971
Rechtssatz
Um nicht nach § 45 ZPO kostenersatzpflichtig zu werden, muß der Kläger im Prozeß auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft behaupten und gegebenenfalls beweisen, versucht zu haben, den anderen Teilhaber zur Aufhebung der Gemeinschaft außergerichtlich zu bestimmen bzw aufzufordern.Um nicht nach Paragraph 45, ZPO kostenersatzpflichtig zu werden, muß der Kläger im Prozeß auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft behaupten und gegebenenfalls beweisen, versucht zu haben, den anderen Teilhaber zur Aufhebung der Gemeinschaft außergerichtlich zu bestimmen bzw aufzufordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013348
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00233_7100000_001