Rechtssatz RS0013350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013350
Entscheidungsdatum
03.11.1978
Rechtssatz
Gewiß kann ein Miteigentümer durch übermäßige Belastung seines Anteiles letztlich die Durchführung der Zivilteilung nach § 352 EO im Ergebnis vereiteln, doch ist eine solche Vorgangsweise eines Miteigentümers ohne Rücksicht darauf, ob auf seinem Anteil eine Rangordnungsanmerkung besteht oder nicht, nicht zu verhindern. Es kann daher nur im Rahmen des Exekutionsverfahrens nach § 352 EO auf eine allenfalls nötige "Depurierung" eines Anteiles eines Miteigentümers hingewirkt werden.Gewiß kann ein Miteigentümer durch übermäßige Belastung seines Anteiles letztlich die Durchführung der Zivilteilung nach Paragraph 352, EO im Ergebnis vereiteln, doch ist eine solche Vorgangsweise eines Miteigentümers ohne Rücksicht darauf, ob auf seinem Anteil eine Rangordnungsanmerkung besteht oder nicht, nicht zu verhindern. Es kann daher nur im Rahmen des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 352, EO auf eine allenfalls nötige "Depurierung" eines Anteiles eines Miteigentümers hingewirkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013350
Dokumentnummer
JJR_19781103_OGH0002_0060OB00712_7800000_001