Rechtssatz RS0013352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013352
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Allfällige obligatorische Ansprüche aus Mehraufwendungen eines Miteigentümers für eine im Miteigentum stehende Sache bilden ebensowenig ein Hindernis für die Teilung dieser Sache wie der Umstand, daß Vereinbarungen, die die Liegenschaft nicht betroffen haben, für den Teilungswerber allenfalls günstiger waren als für den anderen Miteigentümer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013352
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0060OB00539_8300000_001