Rechtssatz RS0013357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013357
Entscheidungsdatum
09.02.1972
Rechtssatz
Haben die Miteigentümer der Liegenschaft A mit Rücksicht darauf, daß der für den Ankauf der Liegenschaft B für den Miteigentümer X erforderliche Geldbetrag von ihnen gemeinsam stammte, vereinbart, X müsse sich bei einer späteren Teilung der Liegenschaft A den Wert der Liegenschaft B anrechnen lassen, so steht ihnen auf Grund dieser Vereinbarung im Fall einer Teilung der Liegenschaft A gegen X ein Ersatzanspruch auf einen Teil des Wertes der Liegenschaft B zu. Durch diese bei Realteilung der Liegenschaft A fällig werdende Verpflichtung des X wird jedoch dessen Anspruch, die Teilung der Liegenschaft A zu begehren, in keiner Weise beeinträchtigt.Haben die Miteigentümer der Liegenschaft A mit Rücksicht darauf, daß der für den Ankauf der Liegenschaft B für den Miteigentümer römisch zehn erforderliche Geldbetrag von ihnen gemeinsam stammte, vereinbart, römisch zehn müsse sich bei einer späteren Teilung der Liegenschaft A den Wert der Liegenschaft B anrechnen lassen, so steht ihnen auf Grund dieser Vereinbarung im Fall einer Teilung der Liegenschaft A gegen römisch zehn ein Ersatzanspruch auf einen Teil des Wertes der Liegenschaft B zu. Durch diese bei Realteilung der Liegenschaft A fällig werdende Verpflichtung des römisch zehn wird jedoch dessen Anspruch, die Teilung der Liegenschaft A zu begehren, in keiner Weise beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013357
Dokumentnummer
JJR_19720209_OGH0002_0070OB00032_7200000_001