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Rechtssatz RS0013357

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013357

Geschäftszahl

7Ob32/72

Entscheidungsdatum

09.02.1972

Rechtssatz

Haben die Miteigentümer der Liegenschaft A mit Rücksicht darauf, daß der für den Ankauf der Liegenschaft B für den Miteigentümer römisch zehn erforderliche Geldbetrag von ihnen gemeinsam stammte, vereinbart, römisch zehn müsse sich bei einer späteren Teilung der Liegenschaft A den Wert der Liegenschaft B anrechnen lassen, so steht ihnen auf Grund dieser Vereinbarung im Fall einer Teilung der Liegenschaft A gegen römisch zehn ein Ersatzanspruch auf einen Teil des Wertes der Liegenschaft B zu. Durch diese bei Realteilung der Liegenschaft A fällig werdende Verpflichtung des römisch zehn wird jedoch dessen Anspruch, die Teilung der Liegenschaft A zu begehren, in keiner Weise beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/72
    Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 32/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013357

Dokumentnummer

JJR_19720209_OGH0002_0070OB00032_7200000_001