Rechtssatz RS0013362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013362
Entscheidungsdatum
11.11.1970
Rechtssatz
Ist in einem Erbübereinkommen vereinbart, daß die Bekl als Erbin nach dem Adoptivvater des Klägers diesem zur Berichtigung seiner Pflichtteilsansprüche Miteigentumsrechte an der Liegenschaft gegen die Zusicherung einräumte, seine Anteile ohne ihre Zustimmung weder zu veräußern noch zu belasten, kann der Kl die Auflösung der Gemeinschaft nur begehren, wenn ihn wichtige, auf Seiten der Bekl gelegene Gründe dazu berechtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013362
Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0060OB00277_7000000_001