Rechtssatz RS0013490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013490
Entscheidungsdatum
23.11.1993
Rechtssatz
Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg kann nur einzelne Vorfragen betreffen, die sich mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht lösen lassen; an der prinzipiellen Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch ist jedenfalls festzuhalten (hier: Begehren des Minderjährigen um Rückersatz von Mitteln zur Deckung des Sonderbedarfs für Verfahrenskosten im Rahmen der Rechtsverfolgung - verteidigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013490
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00556_9300000_002