Rechtssatz RS0013492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013492
Entscheidungsdatum
24.11.1993
Rechtssatz
Da es nicht darauf ankommt, ob der Ankündigung der Gesamtwert der ausgespielten Preise zu entnehmen ist, sondern nur darauf, in welcher Höhe Preise ausgespielt werden, damit es sich um eine mißbilligte Zugabe nach §9a Abs. 1 UWG handelt, ist es ausreichend, daß die betreibende Partei im Strafantrag behauptet, der Gesamtwert der ausgespielten Preise überschreite 300.000 S.Da es nicht darauf ankommt, ob der Ankündigung der Gesamtwert der ausgespielten Preise zu entnehmen ist, sondern nur darauf, in welcher Höhe Preise ausgespielt werden, damit es sich um eine mißbilligte Zugabe nach §9a Absatz eins, UWG handelt, ist es ausreichend, daß die betreibende Partei im Strafantrag behauptet, der Gesamtwert der ausgespielten Preise überschreite 300.000 S.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013492
Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0030OB00008_9400000_001