Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0013526×

Rechtssatz RS0013526

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013526

Geschäftszahl

1Ob619/93

Entscheidungsdatum

17.11.1993

Rechtssatz

1. Da die EV die Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung verhindern soll, steht der Sicherung von aus Vorwirkungen schwebend wirksamer Rechte (Anwartschaftsrechte) abgeleiteten Rechten auf Unterlassung aller den Bedingungseintritt vereitelnden Rechten auf Unterlassung aller den Bedingungseintritt vereitelnden Vorkehrungen gegen den Verplichteten nichts im Wege. 2. Mietrechte sind auch dann gefährdet, wenn sich der Verpflichtete in der Korrespondenz auf den Standpunkt stellt, der Berechtigte habe auf seine Rechte verzichtet, der Verpflichtete sei daher über den Gegenstand frei zu verfügen berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 619/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 619/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013526

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00619_9300000_001