Rechtssatz RS0013534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013534
Entscheidungsdatum
17.11.1993
Rechtssatz
Die Tatsache vorehelicher Unterhaltspflichten eines Ehegatten ist den für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse beider Ehegatten bestimmenden Lebensverhältnissen zuzurechnen. Daher muß der von vorehelichen Unterhaltspflichten betroffene Ehegatte trotz eigenen Einkommens entsprechend weniger für die Bestreitung der gemeinsamen Bedürfnisse aufwenden, als wenn er von diesen Unterhaltspflichten nicht betroffen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013534
Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00621_9300000_001