Rechtssatz RS0013536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013536
Entscheidungsdatum
15.12.1993
Rechtssatz
Der durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Pfandgläubiger hat gegenüber dem Drittpfandbesteller bei Geltendmachung der Pfandhaftung zu behaupten und zu beweisen, daß die geltend gemachte Forderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek besicherten Rechtsverhältnis stammt und aus dem der Höchstbetragshypothekbestellung zugrundeliegenden Grundschuldverhältnis aushaftet. Die gleiche Pflicht trifft den Einlöser einer solchen Schuld gem § 1422 ABGB.Der durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Pfandgläubiger hat gegenüber dem Drittpfandbesteller bei Geltendmachung der Pfandhaftung zu behaupten und zu beweisen, daß die geltend gemachte Forderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek besicherten Rechtsverhältnis stammt und aus dem der Höchstbetragshypothekbestellung zugrundeliegenden Grundschuldverhältnis aushaftet. Die gleiche Pflicht trifft den Einlöser einer solchen Schuld gem Paragraph 1422, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013536
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00550_9300000_001