Rechtssatz RS0013683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013683
Entscheidungsdatum
13.03.1984
Rechtssatz
Um eine nachträgliche Sanktionierung von eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen handelt es sich nicht, wenn der Außerstreitrichter zur Entscheidung darüber angerufen wird, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( hier vom Mieter ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013683
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0050OB00010_8400000_001