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Rechtssatz RS0013683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013683

Geschäftszahl

5Ob10/84

Entscheidungsdatum

13.03.1984

Rechtssatz

Um eine nachträgliche Sanktionierung von eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen handelt es sich nicht, wenn der Außerstreitrichter zur Entscheidung darüber angerufen wird, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( hier vom Mieter ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/84
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 5 Ob 10/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013683

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0050OB00010_8400000_001