Rechtssatz RS0013686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013686
Geschäftszahl
7Ob736/77; 5Ob19/81
Entscheidungsdatum
02.03.1982
Rechtssatz
Die Verwaltungsregelung des WEG 1975 ist analog anzuwenden, wenn die Wohnhausanlage errichtet und die Wohnungen an die einzelnen Wohnungseigentumsbewerber übergeben, jedoch deren Wohnungseigentum noch nicht verbüchert wurde ( vgl aber 5 Ob 26/77 ).Die Verwaltungsregelung des WEG 1975 ist analog anzuwenden, wenn die Wohnhausanlage errichtet und die Wohnungen an die einzelnen Wohnungseigentumsbewerber übergeben, jedoch deren Wohnungseigentum noch nicht verbüchert wurde ( vergleiche aber 5 Ob 26/77 ).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 736/77
Entscheidungstext OGH 02.03.1978 7 Ob 736/77
Veröff: ImmZ 1978,312
- 5 Ob 19/81
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 19/81
Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen der §§ 13 - 18 WEG sind auf Wohnungseigentumsbewerber auch nicht analog anzuwenden. (T1) = Veröff: MietSlg 34542(8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013686
Dokumentnummer
JJR_19780302_OGH0002_0070OB00736_7700000_002