Rechtssatz RS0013694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013694
Entscheidungsdatum
13.03.1984
Rechtssatz
Die zwischen den Miteigentümern eines Hauses strittige Frage, ob von Mietern beabsichtigten, einer baubehördlichen Genehmigung bedürftigen Bauführungen in einzelnen Wohnungen zugestimmt werden soll, ist nicht im Verfahren nach §§ 9, 37 Abs 1 Z 6 MRG, sondern im allgemeinen Außerstreitverfahren nach § 835 ABGB zu entscheiden.Die zwischen den Miteigentümern eines Hauses strittige Frage, ob von Mietern beabsichtigten, einer baubehördlichen Genehmigung bedürftigen Bauführungen in einzelnen Wohnungen zugestimmt werden soll, ist nicht im Verfahren nach Paragraphen 9, 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, sondern im allgemeinen Außerstreitverfahren nach Paragraph 835, ABGB zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013694
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0050OB00010_8400000_002