Rechtssatz RS0013718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013718
Entscheidungsdatum
24.06.1976
Rechtssatz
Für die Genehmigung der Einbringung der Kündigung ist entscheidend, ob dem Interesse eines Hälfteeigentümers an der Auflösung eines Mietverhältnisses mit einem Mitbewohner, der sich nur im gegenüber eines Verhaltens iS des § 19 Abs 2 Z 3 MG schuldig gemacht hat, vor dem Interesse des an diesem Verhalten nicht unbeteiligten anderen Hälfteeigentümers, aus anderen Gesamtinteressen der Vorzug zu geben ist ( angeblicher Ehebruch des anderen Hälfteeigentümers und Ehegatten mit einem Mitbewohner ).Für die Genehmigung der Einbringung der Kündigung ist entscheidend, ob dem Interesse eines Hälfteeigentümers an der Auflösung eines Mietverhältnisses mit einem Mitbewohner, der sich nur im gegenüber eines Verhaltens iS des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG schuldig gemacht hat, vor dem Interesse des an diesem Verhalten nicht unbeteiligten anderen Hälfteeigentümers, aus anderen Gesamtinteressen der Vorzug zu geben ist ( angeblicher Ehebruch des anderen Hälfteeigentümers und Ehegatten mit einem Mitbewohner ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013718
Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0060OB00592_7600000_001