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Rechtssatz RS0013720×

Rechtssatz RS0013720

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013720

Geschäftszahl

5Ob108/92

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Rechtssatz

Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre dann - im außerstreitigen Verfahren - als Vorfrage zu prüfen; steht dann der begehrten Benützungsregelung das Hindernis einer bindenden Vereinbarung, also der Einwand der mangelnden Verfügbarkeit des Objektes entgegen, so ist der Sachantrag ab- ( und nicht zurück- ) zuweisen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 108/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 108/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013720

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB00108_9200000_002