Rechtssatz RS0013720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013720
Entscheidungsdatum
16.06.1992
Rechtssatz
Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem § 26 Abs 1 Z 3 WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre dann - im außerstreitigen Verfahren - als Vorfrage zu prüfen; steht dann der begehrten Benützungsregelung das Hindernis einer bindenden Vereinbarung, also der Einwand der mangelnden Verfügbarkeit des Objektes entgegen, so ist der Sachantrag ab- ( und nicht zurück- ) zuweisen.Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre dann - im außerstreitigen Verfahren - als Vorfrage zu prüfen; steht dann der begehrten Benützungsregelung das Hindernis einer bindenden Vereinbarung, also der Einwand der mangelnden Verfügbarkeit des Objektes entgegen, so ist der Sachantrag ab- ( und nicht zurück- ) zuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013720
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0050OB00108_9200000_002