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Rechtssatz RS0013736×

Rechtssatz RS0013736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013736

Geschäftszahl

7Ob216/74; 6Ob696/84; 5Ob315/03i

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Rechtssatz

Kein Widerruf von Vollmacht und Antrag zur Verwaltung durch die Mehrheit, und zwar nicht einmal bei Vorliegen wichtiger Gründe, wenn der Bestellung eine Vereinbarung aller Miteigentümer untereinander zu einem über die normale Verwaltung hinausgehenden besonderen Zweck zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 216/74
    Entscheidungstext OGH 21.11.1974 7 Ob 216/74
    Veröff: ImmZ 1975,90 = JBl 1975,201 = MietSlg 26056 = MietSlg 26043
  • 6 Ob 696/84
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 696/84
    vgl auch; Beisatz: Eine über den Zweck jeder Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache hinaus gehende Abrede der Teilnehmer kann allein aus der Tatsache, daß die Alleineigentümerin seinerzeit den Verwaltungsauftrag als Einzelperson erteilt hatte und die Bruchteilsfruchtnießerinnen es nach ihrem Eintritt in das Vertragsverhältnis mit dem Verwalter dabei bewenden ließen, nicht geschlossen werden. Wenn das Alleineigentum eines fremdverwalteten Hauses im Erbwege auf mehrere Personen übergegangen ist, die es ohne weitere Abrede Jahre hindurch bei der vom Erblasser vertraglich begründeten Fremdverwaltung belassen, kann aus dem Unterbleiben eines Widerrufes des Verwaltungsauftrages ebenfalls nicht auf eine besondere Bindung aller Liegenschaftsmiteigentümer als Auftraggeber geschlossen werden. (T1)
  • 5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013736

Im RIS seit

21.11.1974

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19741121_OGH0002_0070OB00216_7400000_006