Rechtssatz RS0013737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013737
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
Bei der Entscheidung des Außerstreitrichters, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen, hat er sich am Begriff der ordentlichen Verwaltung zu orientieren. Er darf nur Maßnahmen bewilligen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen und die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013737
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_005