Rechtssatz RS0013799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013799
Entscheidungsdatum
15.04.1982
Rechtssatz
Das für die Benützung eines allen Miteigentümern gemeinschaftlichen Geschäftslokals bezahlte Entgelt ist jedenfalls eine Nutzung aus der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des § 839 ABGB und unterliegt daher der Aufteilung.Das für die Benützung eines allen Miteigentümern gemeinschaftlichen Geschäftslokals bezahlte Entgelt ist jedenfalls eine Nutzung aus der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des Paragraph 839, ABGB und unterliegt daher der Aufteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013799
Dokumentnummer
JJR_19820415_OGH0002_0070OB00777_8100000_002