Rechtssatz RS0013821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013821
Geschäftszahl
4Ob618/71; 5Ob334/98y
Entscheidungsdatum
12.01.1999
Rechtssatz
Die Errichtung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen, die allen Miteigentümern dienen, gehört zu den gemeinschaftlichen Lasten (§ 839 ABGB) und bedeutet Aufwendungen für die gesamte Liegenschaft (§ 8 Abs 1 WEG). Diese sind, falls im Einzelfall keine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach Verhältnis der Anteile der Miteigentümer zu tragen.Die Errichtung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen, die allen Miteigentümern dienen, gehört zu den gemeinschaftlichen Lasten (Paragraph 839, ABGB) und bedeutet Aufwendungen für die gesamte Liegenschaft (Paragraph 8, Absatz eins, WEG). Diese sind, falls im Einzelfall keine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach Verhältnis der Anteile der Miteigentümer zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013821
Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0040OB00618_7100000_001