Rechtssatz RS0013827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013827
Entscheidungsdatum
27.04.1976
Rechtssatz
Ein Anspruch eines Miteigentümers ( bzw des hinsichtlich des Anteiles eines Miteigentümers Fruchtgenußberechtigten ) gegen den anderen Miteigentümer hinsichtlich eines Betrages ( hier Ablöse ), den der gemeinsame Verwalter eingenommen hat, kann gestützt auf das zwischen den Miteigentümer bestehende Rechtsverhältnis der Eigentumsgemeinschaft nur dann erhoben werden, wenn ein Miteigentümer den Betrag allein erhalten hat ( JBl 1962,91 = MietSlg 8849 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013827
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00014_7600000_003