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Rechtssatz RS0013892

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013892

Geschäftszahl

7Ob72/73; 8Ob126/22w

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach Paragraph 858, ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des Paragraph 858, ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruch. ( Hier wurde daher der Grundnachbar zur Erneuerung des verfallenen Zaunes verurteilt; das weitere Klagebegehren auf Verurteilung zur künftigen Instandhaltung des zu erneuernden Zaunes wurde hingegen abgewiesen ).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 72/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 72/73
    Veröff: EvBl 1973/276 S 574 = SZ 46/43
  • 8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des § 858 ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19730425_OGH0002_0070OB00072_7300000_001