Rechtssatz RS0013903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013903
Entscheidungsdatum
16.04.1970
Rechtssatz
Bedeutung des Ortsgebrauches für die Einschließungspflicht des Grundeigentümers. Die Ansicht, ein Grundeigentümer sei dann nicht zur Einzäunung seines Grundstücks verpflichtet, wenn die seinem Nachbarn drohenden Schäden von der Liegenschaft eines Dritten oder von Personen ausgehen, die nicht seiner Ingerenz unterliegen, findet im Gesetz keine Stütze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013903
Dokumentnummer
JJR_19700416_OGH0002_0010OB00053_7000000_002