Rechtssatz RS0013914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013914
Entscheidungsdatum
15.11.1983
Rechtssatz
Die Bestimmungen darüber, wer von der Teilnahme an dem ausgeschriebenen Wettbewerb ausgeschlossen ist, gehören zum Inhalt des Rechtsgeschäftes der Auslobung und sind einer unterschiedlichen Auslegung im Verhältnis zwischen dem Auslober und den einzelnen Wettbewerbsteilnhemern nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013914
Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00693_8300000_002