Rechtssatz RS0013915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013915
Entscheidungsdatum
15.07.2011
Rechtssatz
Bei Pensionszusagen und Pensionsgewährungen ermöglicht die Rechtsfigur der Auslobung, den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer Arbeitgeberzusage schon mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages als Anwartschaftsberechtigten und mit der Erbringung der Leistung oder des Erfolges ( § 860 ABGB ) als Anspruchsberechtigten zu behandeln.Bei Pensionszusagen und Pensionsgewährungen ermöglicht die Rechtsfigur der Auslobung, den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer Arbeitgeberzusage schon mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages als Anwartschaftsberechtigten und mit der Erbringung der Leistung oder des Erfolges ( Paragraph 860, ABGB ) als Anspruchsberechtigten zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013915
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00516_8800000_001