Rechtssatz RS0013921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013921
Entscheidungsdatum
15.11.1983
Rechtssatz
Ausschlußgründe, die wegen der allgemeinen Besorgnis eines unsachlichen Einflusses des jeweils umschriebenen Naheverhältnisses zwischen Richter und Partei ( hier zwischen Preisrichtern und Wettbewerbsteilnehmern ) auf die Entscheidung normiert werden, sind bei Vorliegen dieses Naheverhältnisses ohne Rücksicht darauf gegeben, ob die Besorgnis der mangelnden Objektivität im Einzelfall mehr oder weniger begründet ist; es kommt dabei überdies vor allem auf den Eindruck an, den die anderen Wettbewerbsteilnehmer und Dritte auf Grund der ihnen erkennbaren Umstände gewinnen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013921
Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00693_8300000_003