Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0013921×

Rechtssatz RS0013921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013921

Geschäftszahl

5Ob693/83

Entscheidungsdatum

15.11.1983

Rechtssatz

Ausschlußgründe, die wegen der allgemeinen Besorgnis eines unsachlichen Einflusses des jeweils umschriebenen Naheverhältnisses zwischen Richter und Partei ( hier zwischen Preisrichtern und Wettbewerbsteilnehmern ) auf die Entscheidung normiert werden, sind bei Vorliegen dieses Naheverhältnisses ohne Rücksicht darauf gegeben, ob die Besorgnis der mangelnden Objektivität im Einzelfall mehr oder weniger begründet ist; es kommt dabei überdies vor allem auf den Eindruck an, den die anderen Wettbewerbsteilnehmer und Dritte auf Grund der ihnen erkennbaren Umstände gewinnen müssen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 693/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013921

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0050OB00693_8300000_003