Rechtssatz RS0013955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013955
Entscheidungsdatum
25.03.2019
Rechtssatz
Wird der Offerent während der Bindungsfrist seines Anbotes geschäftsunfähig, bleibt er zwar an dieses gebunden (§ 862 ABGB), doch muss dann die Annahmeerklärung des Oblaten als zugangsbedürftige Willenserklärung noch innerhalb der Bindungsfrist dem gesetzlichen Vertreter des Offerenten zugehen. Der Zugang der Annahmeerklärung bloß an den geschäftsunfähigen Offerenten ist nicht wirksam, weil diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme mangelt.Wird der Offerent während der Bindungsfrist seines Anbotes geschäftsunfähig, bleibt er zwar an dieses gebunden (Paragraph 862, ABGB), doch muss dann die Annahmeerklärung des Oblaten als zugangsbedürftige Willenserklärung noch innerhalb der Bindungsfrist dem gesetzlichen Vertreter des Offerenten zugehen. Der Zugang der Annahmeerklärung bloß an den geschäftsunfähigen Offerenten ist nicht wirksam, weil diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme mangelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 529/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 529/90
Veröff: RdW 1990,441 ( Holeschofsky ) = JBl 1991,113 ( Dullinger )
- 5 Ob 153/10a
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
Vgl
- 8 Ob 17/19m
Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 17/19m
Beisatz: Erklärungen an Geschäftsunfähige sind daher an deren Vertreter zu richten. (T1)
Beisatz: Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH zur Fristverlängerung bei Tod des Offerenten wurde mangels Entscheidungsrelevanz ausdrücklich vorbehalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013955
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19900620_OGH0002_0010OB00529_9000000_001