Rechtssatz RS0013964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013964
Geschäftszahl
1Ob198/61; 7Ob15/72; 7Ob647/80; 9ObA262/01x; 7Ob69/05f; 2Ob301/05m
Entscheidungsdatum
13.07.2006
Rechtssatz
Durch die vom Besteller vorgenommene Unterfertigung eines Bestellscheines mit dem vorgedruckten Vermerk "Vorbehaltlich der Genehmigung des Hauses" kommt noch kein Vertrag zustande. Es liegt hier nur ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages vor, der von dem Partner innerhalb der im § 862 ABGB bezeichneten Frist angenommen beziehungsweise bestätigt werden muss.Durch die vom Besteller vorgenommene Unterfertigung eines Bestellscheines mit dem vorgedruckten Vermerk "Vorbehaltlich der Genehmigung des Hauses" kommt noch kein Vertrag zustande. Es liegt hier nur ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages vor, der von dem Partner innerhalb der im Paragraph 862, ABGB bezeichneten Frist angenommen beziehungsweise bestätigt werden muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 198/61
Entscheidungstext OGH 28.04.1961 1 Ob 198/61
Veröff: EvBl 1961/335 S 438
- 7 Ob 15/72
Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 15/72
Auch; Beisatz: Bei vereinbarter Schriftlichkeit der Annahmeerklärung wird dem Partner zur Annahme des Anbotes konkludent eine angemessene Frist eingeräumt, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalles zu richten hat. Es kommen daher die Dispositivbestimmungen des § 862 2. Satz ABGB nicht zur Anwendung. (T1)
- 7 Ob 647/80
Entscheidungstext OGH 18.12.1980 7 Ob 647/80
Auch
- 9 ObA 262/01x
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 262/01x
Vgl auch; nur: Es liegt hier nur ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages vor, der von dem Partner innerhalb der im § 862 ABGB bezeichneten Frist angenommen beziehungsweise bestätigt werden muss. (T2); Beisatz: Die Dauer der Angemessenheit bestimmt sich nach der Wichtigkeit des Geschäfts, der Schwierigkeit seiner Beurteilung, aber auch danach, ob der Anbietende Eile bekundet. (T3)
- 7 Ob 69/05f
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 69/05f
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
- 2 Ob 301/05m
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 301/05m
Auch; Beisatz: Die angemessene Dauer einer Frist für die Annahme eines Anbotes (hier: auf Vertragsaufhebung) bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013964
Dokumentnummer
JJR_19610428_OGH0002_0010OB00198_6100000_001